Allgemeine Geschäftsbedingungen der Carabin Praß GmbH
Stand: 01.01.2021
1. Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners, insbesondere Vertragsstrafregelungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Carabin Praß GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2. Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Schriftform
2.1 Die Angebote der Carabin Praß GmbH sind freibleibend, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Vom Vertragspartner freigegebene Angebote verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch beiderseitige Unterzeichnung, der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. Die Carabin Praß GmbH kann ein solches Angebot binnen 4 Wochen annehmen.
2.2 Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Carabin Praß GmbH bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 2.1) sowie aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.
3. Neben- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
3.1 Der Vertragspartner hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass die Carabin Praß GmbH zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung ungehindert erbringen kann. Dazu gehört u.a. die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Informationen, Datenmaterial und die genaue Einweisung in die Art und Weise der zu erbringenden Leistung. Erkennbare Leistungshindernisse oder Erschwernisse sind der Carabin Praß GmbH mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen. Erhöht sich der Aufwand der Carabin Praß GmbH wegen einer unterlassenen Mitteilung, kann die Carabin Praß GmbH auch Vergütung des dafür anfallenden Mehraufwandes verlangen.
3.2 Sofern der Vertragspartner verpflichtet ist der Carabin Praß GmbH Datenmaterial, z.B., Videos, Bilder, Ton oder Text zur Verfügung zu stellen, hat der Vertragspartner diese der Carabin Praß GmbH umgehend in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Dies soll möglichst digital erfolgen. Soweit die Carabin Praß GmbH die Daten konvertieren muss, sind die hierfür anfallenden Kosten vom Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner versichert ausdrücklich, dass er über alle Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialen verfügt. Sollten diese nicht bestehen, stellt der Vertragspartner die Carabin Praß GmbH von allen gegen sie erhobenen tatsächlichen Ansprüche frei.
4. Lieferung und Termine
4.1 Für die Carabin Praß GmbH besteht im Rahmen des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
4.2 Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Carabin Praß GmbH bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 2.1) aus dem jeweiligen Vertrag. Die Vertragsparteien werden Termine schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
4.3 Liefertermine können nur durch Natalie Praß oder Jörg Carabin zugesichert werden.
4.4 Alle Leistungsverpflichtungen der Carabin Praß GmbH stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung. Die Carabin Praß GmbH ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen wie höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, ungewöhnliche Witterungsbedingungen, Unruhen, Streik, Aussperrung) berechtigt, die Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten Verhinderung hinauszuschieben.
4.5 Soweit vereinbart, wird die Carabin Praß GmbH Hardcopy Produkte persönlich überreichen/per Post versenden bzw. Software funktionsfähig installieren. Der Vertragspartner hat im Anschluss die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu bestätigen.
5. Herausgabe von Daten und Unterlagen
5.1 Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten gegenüber dem Kunden oder von ihm beauftragter Dritter nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer gesonderten Vergütung. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Quellcodes und der entsprechenden Dokumentationen besteht nicht; diese verbleiben bei der Agentur.
6. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
6.1 Möchte der Vertragspartner die vertragliche Leistung der Carabin Praß GmbH ändern, so kann er seine Änderungswünsche der Carabin Praß GmbH mitteilen. Soweit diese schriftlich geäußert werden, prüft die Carabin Praß GmbH u.a. ob diese zumutbar und im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sind.
6.2 Bei Änderungswünschen, die kurzfristig geprüft und nach Einschätzung der Carabin Praß GmbH voraussichtlich innerhalb von Acht Arbeitsstunden umgesetzt werden können, wird die Carabin Praß GmbH dem Vertragspartner mitteilen, ob die Änderung zumutbar ist und ggf. einen Kostenvoranschlag zusenden, an den sich die Carabin Praß GmbH für zwei Wochen gebunden fühlt. Der Kostenvoranschlag erfolgt zu den Bedingungen des zu Grunde liegenden Vertrages Nachdem der Vertragspartner diesen schriftlich bestätigt hat, wird die Carabin Praß GmbH eine Auftragsbestätigung zusenden und den entsprechenden Änderungswunsch bearbeiten.
6.3 Sofern die Carabin Praß GmbH mehr als acht Arbeitsstunden für erforderlich hält, prüft die Carabin Praß GmbH u.a., welcher genaue Zeitaufwand und welche Arbeiten erforderlich sind und welche Auswirkungen auf Termine und Vergütung bestehen. Erkennt die Carabin Praß GmbH, dass die zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Carabin Praß GmbH dem Vertragspartner dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen zunächst auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Widerspricht der Vertragspartner diesem nicht, ist darin sein Einverständnis zu sehen. Die Carabin Praß GmbH führt in diesem Fall die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Vertragspartner ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Abschluss der Prüfung wird die Carabin Praß GmbH dem Vertragspartner die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die betroffene Leistung und die damit verbundene Änderung der Vereinbarungen darlegen. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird die Carabin Praß GmbH dem Vertragspartner einen Kostenvoranschlag unterbreiten, an den er sich für zwei Wochen gebunden fühlt. Der Kostenvoranschlag erfolgt zu den Bedingungen des zu Grunde liegenden Vertrages. Für den Fall, dass der Änderungswunsch nicht realisierbar ist, wird die Carabin Praß GmbH dem Vertragspartner die diesbezüglichen Gründe aufführen.
6.4 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.Gleiches gilt für den Fall, dass der Vertragspartner mit einer zeitlichen Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist.
6.5 Die Carabin Praß GmbH kann die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung und, soweit erforderlich, der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, verschieben. Die Carabin Praß GmbH wird nach Abschluss des Änderungsverfahrens dem Vertragspartner die neuen Termine mitteilen.
6.6 Der Vertragspartner hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen, wie z.B. der Arbeitsaufwand für die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines entsprechenden Kostenvoranschlages und etwaige Ausfallzeiten aufgrund der Verschiebung von Terminen. Insofern gelten die vereinbarten Stundensätze. Sollte eine solche Vereinbarung nicht vorliegen, gilt die übliche Vergütung der Carabin Praß GmbH als vereinbart.
6.7 Die Carabin Praß GmbH ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung sinnvoll und für den Vertragspartner zumutbar ist.
7. Vergütung, Eigentumsrecht
7.1 Preisangaben der Carabin Praß GmbH verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Alle Leistungen der Carabin Praß GmbH sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.
7.3 Die Carabin Praß GmbH wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Zeitaufwand vergütet. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Vereinbarung, spätestens aber bei Fertigstellung. Maßgeblich für die Vergütung ist das zugrundeliegende Angebot oder der tatsächliche Arbeitsaufwand und die jeweils gültigen Vergütungssätze der Carabin Praß GmbH. Diese ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von Carabin Praß GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
7.4 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen, deren Erbringung der Vertragspartner den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Vertragspartner die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Carabin Praß GmbH für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
7.5 Bei Projekten ist die Carabin Praß GmbH berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung beträgt in der Regel bei Beginn der Arbeiten 30 %, nach Fertigstellung der hälftigen Arbeiten weitere 30 % und nach Abschluss der Arbeiten weitere 40 % der Auftragssumme.
7.6 Die Carabin Praß GmbH ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
7.7 Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.8 Ist die Carabin Praß GmbH verpflichtet, vorzuleisten, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden, sofern nach Abschluss des Vertrags Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen, dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, nicht erfüllen kann. In diesem Fall ist die Carabin Praß GmbH berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Carabin Praß GmbH vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen und Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
7.9 Ansprüche des Vertragspartners dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Carabin Praß GmbH nicht an Dritte abgetreten werden.
7.10 Der Vertragspartner trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.
7.11 Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen der Carabin Praß GmbH aus der Geschäftsverbindung vorbehalten.
8. Mängelrechte
8.1 Offen erkennbare Mängel sind der Carabin Praß GmbH zur Erhaltung der Mängelrechte innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, Überlassung oder Abnahme, verdeckte, innerhalb der Verjährungsfrist auftretende Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
8.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Carabin Praß GmbH alle für die Beseitigung von Mängeln benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Es gilt Ziffer 4. Bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln der vertraglichen Leistung.
8.3 Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung der Leistung oder einer nicht der Carabin Praß GmbH freigegebenen Änderung bzw. Umarbeitung der Leistung oder auf mangelnder Kompatibilität oder Leistungsfähigkeit nicht der Carabin Praß GmbH überlassener Dritt-Hard- oder Software beruht.
8.4 Der Vertragspartner kann Zahlungen bei Vorliegen eines Mangels im verhältnismäßigen Umfang nur dann zurückhalten, wenn die Berechtigung der Mängelrüge unbestritten ist oder rechtkräftig feststeht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind und nicht unbestritten sind oder rechtskräftig feststehen.
8.5 Das Rücktrittsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn die Carabin Praß GmbH den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten hat. Das Recht des Vertragspartners, im Falle der beiderseits nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung zurückzutreten, bleibt unberührt.
9. Schadenersatzpflicht
9.1 Eine Haftung der Carabin Praß GmbH, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –besteht nur, wenn der Schaden
(a) durch eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder
(b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz -gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
9.2 Haftet die Carabin Praß GmbH gemäß Ziff. 8.1 (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Carabin Praß GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste, maximal jedoch bis zur Höhe von 50 % des Auftragswertes, in jedem Fall jedoch bis maximal 5.000 Euro.
9.3 Die Carabin Praß GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
9.4 Soweit ein Schaden – unmittelbar oder mittelbar – auf einem Datenverlust beruht, ist die Haftung der Carabin Praß GmbH auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.
9.5 Werden Teilleistung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgenommen und vom Vertragspartner genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für die jeweilige Teilleistung mit dem Tag der Teilabnahme.
9.6 Der Anspruch auf Nachbesserung setzt voraus, dass der Fehler reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist. Der Vertragspartner hat den Fehler gemäß Absatz 1unverzüglich schriftlich in nachvollziehbarer Weise zu melden.
9.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner bei der Lieferung von Software das Programm (Quellcode oder Objektcode) ändert oder in dieses in sonstiger Weise eingreift.
9.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. – ausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten, verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (Garantie).
9.9 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Vertragspartners für ihn im Tätigkeitsbereich der Carabin Praß GmbH tätig werden, hat der Vertragspartner wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Carabin Praß GmbH hat es gegenüber dem Vertragspartner nicht zu vertreten, wenn die Carabin Praß GmbH aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
10. Schutzrechte Dritter
10.1 Die Carabin Praß GmbH gewährleistet, dass durch die Überlassung und Nutzung der durch die Carabin Praß GmbH erbrachten, vertragsgemäß genutzten Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter verletzt werden.
10.2 Werden gegen den Vertragspartner von einem Dritten Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einer behaupteten, durch die Carabin Praß GmbH zu vertretenden Rechtsverletzung geltend gemacht, haftet die Carabin Praß GmbH gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn wie folgt: Die Carabin Praß GmbH wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Leistungen innerhalb angemessener Frist entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, die Leistung jedoch gleichwertig bleibt. Ist dies CC nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Minderungs-, Rücktritts-bzw. Kündigungsrechte sowie die Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 zu.
10.3 Die in oben genannten Verpflichtungen der Carabin Praß GmbH bestehen nur, soweit der Vertragspartner der Carabin Praß GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und die Carabin Praß GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.4 Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von der Carabin Praß GmbH nicht voraussehbare Nutzung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht von der Carabin Praß GmbH erbrachten Leistungen eingesetzt wird.
10.5 Die Carabin Praß GmbH übernimmt keine Gewähr für Schutzrechtsverletzungen durch in den Vertragsgegenstand eingebundene Hard-oder Software-Komponenten Dritter.
11. Nutzungsrechte
11.1 Die Carabin Praß GmbH gewährt dem Vertragspartner an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich beschränkte nicht übertragbare Recht, die Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Das Recht wirkt auf den Vertragspartner erst mit vollständiger Zahlung des Honorars. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Vertragspartner untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistung zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Einzelvertraglich können diese Bestimmungen abgegolten werden.
11.2 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß dieser Bestimmungen hergestellte Leistungen, z.B. Weblösungen oder Designwerke. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke weiter zu veräußern. Im Falle der Veräußerung sind der Carabin Praß GmbH unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben.
11.3 Im Falle einer Vertragsverletzung, insbesondere der vorstehenden Bestimmungen, ist die Carabin Praß GmbH u. a. berechtigt, Unterlassung, ggf. Überlassung oder Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke sowie Schadensersatz zu verlangen. Das Recht der Carabin Praß GmbH, das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
11.4 Der Vertragspartner darf die erbrachte Leistung bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung nur bis auf Widerruf nutzen.
11.5 An überlassenen Werken gewährt die Carabin Praß GmbH dem Vertragspartner nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ein – abhängig von den Vereinbarungen der Parteien – unbefristetes, nicht ausschließliches und – nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks. Ein Nutzungsrecht besteht nur, soweit die Werke im betreffenden Vertrag aufgeführt sind. Der Umfang des Nutzungsrechts für Werke anderer Hersteller (z.B. Fotographen, Videographen, Texter, etc.) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Dienstleisters. Bei Websites oder Apps erfolgt die Überlassung von Updates und Upgrades – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion geltenden Vereinbarungen.
11.6 Digitale Lösungen können Open-Source Software Komponenten enthalten; deren Überlassung und Nutzung erfolgt unentgeltlich und unterliegt den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.
11.7 Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung der Carabin Praß GmbH nicht berechtigt, überlassene Apps oder Websites in irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz) notwendig ist. Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig. Im Falle einer abgestimmten Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.
12. Wettbewerbsverbot
Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von fünf Jahren danach keine Mitarbeiter der Carabin Praß GmbH abzuwerben oder ohne Zustimmung der Carabin Praß GmbH anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner, eine von der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
13. Geheimhaltung
13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.
13.2 Darüber hinaus sichert der Vertragspartner Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
13.3 Auf Verlangen sind die von der Carabin Praß GmbH übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an ihn herauszugeben, soweit der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
13.4 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung auch per Email – zulässig.
13.5 Die Carabin Praß GmbH wird, sofern nicht anderweitig vereinbart, abgeschlossenen Projekte als Referenz für Blog, Pressemitteilungen, Homepage usw. unter Nennung des Namens und des Logos des Vertragspartners nutzen und als Urheber im Impressum des Vertragspartners genannt. Dem Vertragspartner entsteht dadurch kein Entgeltanspruch. Reicht der Vertragspartner das Projekt bei Awards ein, muss die Carabin Praß GmbH und die beteiligten Mitarbeiter der Carabin Praß GmbH vom Vertragspartner in den Credits genannt werden.
13.6 Die Carabin Praß GmbH darf die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Vertragspartner kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
14. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen schriftlich vereinbart werden. Kündigungen sind nur in Schriftform gültig. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von der Carabin Praß GmbH in Aachen.